Familienrecht
Im Folgenden finden Sie einige allgemeine Informationen zum Thema Familienrecht.
Unterhaltsrecht
Zum 01.01.2008 ist das Unterhaltsrecht mit dem Ziel reformiert worden, die Eigenverantwortung der Ehepartner nach der Trennung zu stärken. Nur wenn ein Ehegatte außer Stande ist für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, hat er damit Anspruch auf Unterhalt.
Eine deutliche Veränderung hat mit der Reform auch der § 1570 BGB erfahren. In diesem Paragrafen wird die Zeit geregelt, in welcher ein Ehegatte Unterhalt wegen der Betreuung der Kinder verlangen kann. Während bisher der kinderbetreuende Elternteil z.B. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen brauchte, gilt heute ein so genannter „Basisunterhalt“ in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Danach sind eine Prüfung der Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hat. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an der Leitlinie, dass eine volle Erwerbstätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit in der Regel nicht erwartet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach der Grundschule, bei entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten, erwartet werden kann, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt wird. Natürlich gilt es in diesen Fällen, im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe, die Zumutbarkeit der Tätigkeit beispielsweise aufgrund des hohen Alters oder der Ausbildung, aber auch die Belange der Kinder zu prüfen. Häufig ist z.B. eine Tätigkeit über die Teilzeit hinaus eben nicht möglich. Einen noch höheren Stellenwert erlangt damit die Vorsorge, in einer Unterhaltsregelung, im Ehevertrag.
Umgangsrecht
Kinder sind im Falle einer Trennung häufig die Leidtragenden. Eltern versuchen gerade im Sorge- und Umgangsrecht häufig Einfluss auf Ihre Nachkommen zu nehmen. Das geht bis zum Wunsch hin, ein Elternteil vollständig vom Umgang mit dem Kind abzuschirmen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im März 2005, dass ein vollständiger Umgangsausschluss, in diesem Fall des Vaters, die Rechts des Vaters verletzt, wenn nicht die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs in Betracht gezogen wurde. Das Kind hatte erklärt, das es den Vater nicht mehr sehen wolle. Es gilt jedoch zu prüfen ob der Kindeswille auch mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Dazu gehört die Untersuchung der Gründe für die ablehnende Haltung des Kindes. Oftmals ist nämlich der Kindeswille stark von der Mutter beeinflusst – und damit müssen sich Väter nicht abfinden. Hier kann die Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens helfen.
Scheidung ohne Trennungsjahr
Der Gesetzgeber sieht die Einhaltung eines Trennungsjahrs vor. Doch es gibt Gründe, die zu einer „Härtefallscheidung“ ohne Trennungsjahr führen können. Die Anwendung von Gewalt ist dabei sicherlich jedem als ausreichender Grund bekannt. Auch Alkoholmissbrauch und mehrfaches Scheitern oder Verweigern einer Entziehungskur stellen in der Regel eine unzumutbare Härte dar. Gleiches gilt, wenn der Familienunterhalt vertrunken wird. Ehebrecherische Beziehungen, die längere Zeit andauern, vor allem wenn Sie in der ehelichen Wohnung stattfinden oder schwerste Beleidigungen und Drohungen, vor allem in Anwesenheit der Kinder, können ebenfalls zu einer Härtefallscheidung führen. In der Regel ist die Gerichtsbarkeit aber streng mit den Kriterien und es besteht immer eine Beweispflicht zu Lasten des Klagenden. Bei der Verletzung der ehelichen Treue gibt es dabei Urteile in beide Richtungen. Wie oben erwähnt ist ein längeres Andauern der Affäre erforderlich, die Zeitdauer ist jedoch nicht eindeutig definiert. Ebenso strittig sind Fälle, in denen die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner verletzt werden. Folgende Gründe haben wenig Chancen zu einer Scheidung ohne Trennungsjahr zu führen: Wiederholte Aushäusigkeit, Nachlässige Haushaltsführung, ständig grundlose Eifersuchtsszenen.
Der Fachanwalt kennt die aktuelle Rechtsprechung und hilft Ihnen, mit einer realistischen Einschätzung Ihrer Chancen bei allen Fragen rund um das Familienrecht.