Zum 01.01.2008 ist das Unterhaltsrecht mit dem Ziel reformiert worden, die Eigenverantwortung der Ehepartner nach der Trennung zu stärken. Nur wenn ein Ehegatte außer Stande ist für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, hat er damit Anspruch auf Unterhalt.
Eine deutliche Veränderung hat mit der Reform auch der § 1570 BGB erfahren. In diesem Paragrafen wird die Zeit geregelt, in welcher ein Ehegatte Unterhalt wegen der Betreuung der Kinder verlangen kann. Während bisher der kinderbetreuende Elternteil z.B. bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen brauchte, gilt heute ein so genannter „Basisunterhalt“ in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Danach sind eine Prüfung der Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Dies
bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der betreuende Elternteil dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hat. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an der Leitlinie, dass eine volle Erwerbstätigkeit bis zur Beendigung der Grundschulzeit in der Regel nicht erwartet werden
kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach der Grundschule, bei entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten, erwartet werden kann, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt wird. Natürlich gilt es in diesen Fällen, im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe, die Zumutbarkeit der Tätigkeit
beispielsweise aufgrund des hohen Alters oder der Ausbildung, aber auch die Belange der Kinder zu prüfen. Häufig ist z.B. eine Tätigkeit über die Teilzeit hinaus eben nicht möglich. Einen noch höheren Stellenwert erlangt damit die Vorsorge, in einer Unterhaltsregelung, im Ehevertrag.